§ 9 – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

BFD-WAHLV · Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1)Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de bekannt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten: 1.die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler,
2.die Zahl der abgegebenen Stimmen,
3.die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen sowie
4.die Namen der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2)Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses 1.der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und
2.der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach dem Ende ihrer Amtszeit
zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BFD-WAHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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