§ 6 – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

BFD-WAHLV · Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1)Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Einspruchsfrist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.
(2)Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzuteilen.
(3)Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BFD-WAHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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