§ 3 – Wahlzeitraum

BFD-WAHLV · Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

Der Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher beträgt 15 Werktage. Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes den Beginn des Wahlzeitraums fest. Die Wahl soll bis zum 15. November jeden Jahres abgeschlossen sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BFD-WAHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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