§ 5 – Wahlbekanntgabe

BFD-WAHLV · Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1)Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen: 1.die Namen seiner Mitglieder,
2.die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
3.den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
4.die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
5.Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
6.den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
7.die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
(2)Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass 1.nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und
2.Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
(3)Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BFD-WAHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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