§ 4 – Wählerverzeichnis

BFD-WAHLV · Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1)Wählerverzeichnis ist das Verzeichnis der Freiwilligen, die sich während des Wahlzeitraums im Dienst befinden und sich registriert haben.
(2)Freiwillige können sich auf der Internetseite www.bundesfreiwilligendienst.de als Wählerinnen und Wähler registrieren lassen. Das Bundesamt sendet nach Identifikation als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter jeder registrierten Wählerin und jedem registrierten Wähler durch zwei getrennte E-Mails die Zugangsdaten und einen Transaktionscode für die Stimmabgabe zu.
(3)Die Registrierung beginnt sechs Wochen vor der Wahl und endet zwei Wochen vor der Wahl.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BFD-WAHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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