§ 2 – Übermittlung elektronischer Dokumente

BFJEAKTFKV · Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

Elektronische Dokumente sind dem Bundesamt in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch durchsuchbarer Form zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BFJEAKTFKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 BFJEAKTFKV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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