§ 3 – Aufgabendurchführung

BFRG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

(1)Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
(2)Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesinstitut vom Bundesministerium beauftragt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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