§ 6 – Direktorium

BFRG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

(1)Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern des Bundesinstitutes.
(2)Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitutes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei 1.der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
2.der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,
3.der Einsetzung von Kommissionen und der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,
4.der Aufstellung des Haushaltsplans,
5.den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung.
(3)Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur Beratung einzuberufen.
(4)Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 BFRG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.