§ 8 – Aufsicht

BFRG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

(1)Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2)Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundesministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
(3)Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
(4)In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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