§ 10 – Beamtinnen und Beamte

BFRG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

(1)Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit. Seine Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
(2)Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im Übrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten.
(3)Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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