§ 9 – Haushaltsplan

BFRG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

(1)Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausführung sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(2)Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das Bundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten Haushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
(3)Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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