§ 7 – Satzung

BFRG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über 1.die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinstitutes,
2.die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte des Bundesinstitutes,
3.den Aufbau des Bundesinstitutes,
4.die Haushaltsführung und Rechnungslegung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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