§ 4c – Zulassungsverfahren

BFSTRMG · Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

(1)Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind 1.eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
2.das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
3.eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
4.der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
5.ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2)Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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