§ 10 – Übergangsregelung

BFSTRSONGEBV · Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

(1)Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernutzung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.
(2)Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis angepasst werden. Dies gilt nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung im Sinne des § 9 abgelöst worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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