§ 2 – Bemessungsgrundsätze

BFSTRSONGEBV · Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

(1)Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2)Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3)Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BFSTRSONGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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