§ 1 – Beginn der Rechtsfähigkeit

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 48/24ECLI:DE:BGH:2025:260625BVZB48.24.0

    Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

  • BPatG, Beschl. v. 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20ECLI:DE:BPatG:2023:210623B18Wpat28.20.0

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