§ 1142 – Befriedigungsrecht des Eigentümers

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2)Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 23.02.2018 – V ZR 302/16ECLI:DE:BGH:2018:230218UVZR302.16.0

    1. Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.

  • BGH, Urt. v. 13.01.2011 – IX ZR 13/07

    Der Anfechtungsgegner kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zusammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner .

  • BGH, Urt. v. 16.07.2010 – V ZR 215/09

    Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird .

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