§ 1143 – Übergang der Forderung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2)Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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