§ 1371 – Zugewinnausgleich im Todesfall
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – XII ZB 647/24ECLI:DE:BGH:2026:010426BXIIZB647.24.0
1. Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden. 2. Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.
- BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – XII ZB 254/25ECLI:DE:BGH:2026:180226BXIIZB254.25.0
1. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung. 2. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar 2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).
- BFH, Urt. v. 22.07.2020 – II R 42/18ECLI:DE:BFH:2020:U.220720.IIR42.18.0
Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.
- C-558/16 – Verfahren auf Betreiben von Doris Margret Lisette MahnkopfECLI:EU:C:2018:138
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis – Geltungsbereich – Möglichkeit der Aufnahme von Angaben zum Erbteil des überlebenden Ehegatten in das Europäische Nachlasszeugnis
- BFH, Urt. v. 07.12.2016 – II R 21/14ECLI:DE:BFH:2016:U.071216.IIR21.14.0
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.
- BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – IV ZB 30/14
Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.
- BFH, Beschl. v. 18.02.2015 – II R 15/14
NV: Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört .
- BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – IV ZB 12/12
1. Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929. 2. Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen. 3. Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.
- BFH, Urt. v. 05.05.2010 – II R 16/08
1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen . 2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre . 3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen .
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