§ 1374 – Anfangsvermögen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2)Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3)Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ZB 402/20ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIZB402.20.0

    1. Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. 2. Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.

  • BFH, Urt. v. 22.07.2020 – II R 42/18ECLI:DE:BFH:2020:U.220720.IIR42.18.0

    Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2019 – XII ZB 311/18ECLI:DE:BGH:2019:06.11.19BXIIZB311.18.0

    1. Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272). 2. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen. 3. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regelmäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.

  • BGH, Beschl. v. 20.09.2017 – XII ZB 382/16ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZB382.16.0

    1. Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2017, XII ZB 259/16, FamRZ 2017, 1039). 2. In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – XII ZB 362/15ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB362.15.0

    Zur Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013, XII ZB 434/12, FamRZ 2014, 98 und vom 6. Mai 2015, XII ZB 306/14, BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268).

  • BGH, Beschl. v. 06.05.2015 – XII ZB 306/14

    1. Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. November 2006, XII ZR 8/05, BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 und vom 14. März 1990, XII ZR 62/89, BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603). 2. Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil vom 22. November 2006, XII ZR 8/05, BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978). 3. Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2013 – XII ZB 434/12

    1. Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst. 2. Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Juli 1987, IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910). 3. Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich.

  • BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12

    1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGH, 22. Dezember 1976, IV ZR 11/76, BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124). 2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB.

  • BGH, Urt. v. 11.05.2011 – XII ZR 33/09

    1. Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Hausratsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. November 2010, XII ZR 170/09, FamRZ 2011, 183) . 2. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (im Anschluss an BGH, 1. Dezember 1983, IX ZR 41/83, BGHZ 89, 137 = FamRZ 1984, 144 und Senatsurteile BGH, 6. Februar 1991, XII ZR 57/90, BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 sowie vom 24. Oktober 1990, XII ZR 101/89, FamRZ 1991, 43) .

  • BGH, Urt. v. 22.09.2010 – XII ZR 69/09

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind .

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