§ 1375 – Endvermögen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 203/25ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB203.25.0
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
- BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 558/23ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB558.23.0
1. Die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde. 2. Bei einer Auskunft über das Trennungsvermögen handelt es sich auch dann um eine solche iSd § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder die vom Auskunftsschuldner unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen hat.
- BGH, Beschl. v. 13.09.2023 – XII ZB 400/22ECLI:DE:BGH:2023:130923BXIIZB400.22.0
Zur Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im Zugewinnausgleich.
- BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ZB 402/20ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIZB402.20.0
1. Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. 2. Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.
- BGH, Beschl. v. 13.02.2019 – XII ZB 499/18ECLI:DE:BGH:2019:130219BXIIZB499.18.0
Zum Wert der Beschwer bei einer selbstständigen Feststellung des Trennungszeitpunkts.
- BGH, Urt. v. 05.12.2018 – XII ZR 116/17ECLI:DE:BGH:2018:051218UXIIZR116.17.0
1. Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts. 2. Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann. 3. Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteile vom 8. November 2016, VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 und vom 17. Februar 2004, VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654).
- BGH, Beschl. v. 22.11.2017 – XII ZB 230/17ECLI:DE:BGH:2017:221117BXIIZB230.17.0
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017, XII ZR 108/16).
- BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16ECLI:DE:BGH:2017:081117UXIIZR108.16.0
1. Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich. 2. Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. 3. Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann.
- BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – XII ZB 314/14
1. Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 2010, XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25). 2. Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014, XII ZB 469/13, FamRZ 2015, 232).
- BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – XII ZB 469/13
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 1986, IVb ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1325).
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