§ 141 – Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR159.24.0
1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny). 2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam. 3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
- BGH, Urt. v. 26.03.2025 – VIII ZR 152/23ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR152.23.0
Zum kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, 247 unter II 1; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 17 f.; vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9).
- BGH, Urt. v. 12.11.2024 – X ZR 37/22ECLI:DE:BGH:2024:121124UXZR37.22.0
Chemische Verbrauchsmaterialien 1. Auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG darf sich gegebenenfalls auch der Arbeitgeber berufen. 2. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, dass ein objektives Missverhältnis in Anlehnung an die Entscheidungspraxis der Schiedsstelle grundsätzlich bejaht wird, wenn die vorgesehene Vergütung bei Berücksichtigung aller für sie maßgeblichen Faktoren das Doppelte des auf der Grundlage der Richtlinien berechneten Betrages überschreitet. 3. Bei einer Überschreitung des auf diese Weise als angemessen ermittelten Betrages dürfen die Umstände, unter denen die Festlegung zustande gekommen ist, und die Zeitdauer, während der die getroffene Regelung praktiziert worden ist, nicht außer Acht bleiben.
- BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 3 AZR 432/17ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR432.17.0
- BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 3 AZR 435/17ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR435.17.0
- BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 3 AZR 433/17ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR433.17.0
- BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 3 AZR 458/17ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR458.17.0
Sach- und Nutzungsleistungen, die dem Arbeitnehmer für den Ruhestand zugesagt werden, können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein und - bei Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - "endbezugsbezogen" so ausgestaltet werden, dass dem Versorgungsempfänger die Leistung zukommt, die ihm als aktiver Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses zustand.
- BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 3 AZR 456/17ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR456.17.0
- BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 3 AZR 426/17ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR426.17.0
- BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 3 AZR 434/17ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR434.17.0
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