§ 157 – Auslegung von Verträgen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 07.05.2026 – VII ZR 107/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UVIIZR107.25.0
Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel "110 Sicherheitsleistung (§ 17) … 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
- BGH, Urt. v. 26.03.2026 – VII ZR 68/24ECLI:DE:BGH:2026:260326UVIZR68.24.0
1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768). 2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.
- BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0
1a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. 1b. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. 2. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51).
- BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 328/25ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB328.25.0
Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.
- BFH, Urt. v. 21.01.2026 – VI R 25/24ECLI:DE:BFH:2026:U.210126.VIR25.24.0
1. "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. 2. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen.
- BGH, Urt. v. 15.01.2026 – IX ZR 153/24ECLI:DE:BGH:2026:150126UIXZR153.24.0
1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. 2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.
- BVerwG, Beschl. v. 13.01.2026 – 4 B 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130126B4B6.25.0
- BGH, Urt. v. 17.12.2025 – VIII ZR 56/25ECLI:DE:BGH:2025:171225UVIIIZR56.25.0
Auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden Mietverhältnisses finden die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) keine Anwendung (Fortführung von Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666).
- BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 128/24ECLI:DE:BGH:2025:101225UIIZR128.24.0
Zur Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers.
- BGH, Urt. v. 09.12.2025 – XI ZR 64/24ECLI:DE:BGH:2025:091225UXIZR64.24.0
1. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, ehemalige Zeitreihe WZ9820, Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) / Börsennotierte Bundeswertpapiere / 7,0 Jahr(e) RLZ / Monatswerte) und die in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) veröffentlichte Zeitreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Tabelle 7e, "Renditenstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte") genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18 und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteilen vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356, WM 2025, 2019 Rn. 44 ff.). 2. Der Bundesgerichtshof überprüft die vom Oberlandesgericht in einem Musterfeststellungsverfahren getroffene Bestimmung des Referenzzinses für Prämiensparverträge im Revisionsverfahren nur daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat ( Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 42 ff. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 34 ) , und ob es auf dieser Grundlage eine eigene (Vergleiche Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 28 f.) nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat.
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