§ 154 – Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2)Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – I ZB 44/19ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB44.19.0
  • BGH, Urt. v. 27.09.2019 – V ZR 1/18ECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR1.18.0
  • BAG, Urt. v. 25.01.2017 – 4 AZR 522/15ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0
  • BAG, Urt. v. 13.05.2015 – 10 AZR 266/14ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR266.14.0
  • BAG, Urt. v. 20.08.2014 – 7 AZR 924/12
  • BGH, Urt. v. 27.06.2014 – V ZR 51/13
  • BFH, Urt. v. 08.04.2014 – IX R 18/13

    1. Für die Berechnung der Veräußerungsfristen in § 23 EStG kommt es auf den wirksamen Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dabei ist auch die Zweifelsregel in § 154 Abs. 2 BGB zu beachten. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, dass sich die Parteien ohne Berücksichtigung der Schriftform wirksam binden wollten, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. 2. Hat das FG sämtliche Tatsachen festgestellt und sprechen die Feststellungen nach den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung, kann der BFH die Tatsachen ausnahmsweise selbst würdigen.

  • BGH, Urt. v. 16.10.2012 – X ZR 37/12

    1. Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. 2. Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2012 – VII ZR 113/11

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