§ 1589 – Verwandtschaft

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 29.02.2024 – VI R 21/21ECLI:DE:BFH:2024:U.290224.VIR21.21.0

    1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. 2. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.

  • BFH, Urt. v. 25.08.2020 – II R 30/18ECLI:DE:BFH:2020:U.250820.IIR30.18.0

    1. Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. 2. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt.

  • BFH, Urt. v. 28.04.2020 – VI R 43/17ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR43.17.0

    1. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.05.2004 - III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943). 2. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

  • BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 5/17ECLI:DE:BFH:2019:U.051219.IIR5.17.0

    Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet die Steuerklasse III Anwendung .

  • BFH, Urt. v. 10.05.2017 – II R 37/15ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR37.15.0

    Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus .

  • BVerwG, Urt. v. 19.05.2016 – 5 C 36/15ECLI:DE:BVerwG:2016:190516U5C36.15.0

    Die Leistungsfähigkeit der mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandten Pflegeperson im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII (juris: SGB 8) bestimmt sich jedenfalls grundsätzlich nach den zu § 1603 Abs. 1 BGB entwickelten unterhaltsrechtlichen Maßstäben.

  • BFH, Urt. v. 16.12.2015 – II R 49/14

    1. Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb dieser Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit sein. 2. Die interpolierende Betrachtung ist nicht durch § 42 AO ausgeschlossen, wenn die Übertragung von Miteigentumsanteilen auf später geborene Geschwister auf der Intention des schenkenden Elternteils beruht, den Kindern und künftigen Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu gleichen Teilen zu übertragen.

  • BFH, Urt. v. 23.05.2012 – II R 21/10

    1. Die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht (Änderung der Rechtsprechung) . 2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet für die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus . 3. Soweit die zu einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führende Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgt, sind für den entgeltlichen Teil des Erwerbs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen .

  • BFH, Beschl. v. 27.10.2011 – VI B 79/11

    1. NV: Aus dem Eingehen einer Ehe oder einer vermuteten partnerschaftlichen Beziehung allein kann nicht auf Lebensmittelpunkt eines Steuerpflichtigen geschlossen werden . 2. NV: Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non .

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