§ 1591 – Mutterschaft

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 19.09.2024 – B 9 V 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:190924UB9V123R0

    Die Begünstigung von Beschädigten, die von ihren Eltern gepflegt werden, durch das familiäre Privileg bei der Gewährung der pauschalen Pflegezulage ist nicht auf die Pflege durch Pflegeeltern des Beschädigten auszudehnen.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.01.2020 – 1 BvR 2715/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200129.1bvr271518
  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 320/17ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB320.17.0

    1. Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar. 2. Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 530/17ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB530.17.0

    Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

  • BGH, Beschl. v. 05.09.2018 – XII ZB 224/17ECLI:DE:BGH:2018:050918BXIIZB224.17.0

    Zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (hier: Colorado/USA), die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240).

  • BGH, Beschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 459/16ECLI:DE:BGH:2017:291117BXIIZB459.16.0

    1. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017, XII ZB 660/14, FamRZ 2017, 1855). 2. Eine von ihr gleichwohl erklärte Mutterschaftsanerkennung ist unwirksam.

  • BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 660/14ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB660.14.0

    1. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. 2. Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.

  • BGH, Beschl. v. 10.12.2014 – XII ZB 463/13

    1. Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung zugänglich. 2. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen. 3. Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist. 4. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.08.2012 – 1 BvR 573/12ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120822.1bvr057312
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.07.2010 – 1 BvR 666/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100702.1bvr066610

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