§ 1597a – Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – NotSt (Brfg) 1/23ECLI:DE:BGH:2024:101224BNOTST.BRFG.1.23.0
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2021 – 1 C 30/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240621U1C30.20.0
1. Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB "missbräuchlich" ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist. 2. Eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient. 3. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen; das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die elterliche Verantwortung muss nicht in allen Dimensionen wahrgenommen werden. 4. Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist kein Verwaltungsakt.
- BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12/19ECLI:DE:BVerwG:2020:260520U1C12.19.0
1. Dem Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG unterfällt nicht die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden deutschen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen. 2. Die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht aufgehoben. 3. Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 20 ff.). 4. Ein Ausländer, dem nach Rücknahme eines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde, kann nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck vom Inland aus begehren. 5. Ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortgilt, ist jedenfalls dann im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ihm die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden ist.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180522.2bvr094118
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