§ 1598a – Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – XII ZB 358/22ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB358.22.0
1. Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600d BGB. 2. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598a BGB - nicht eröffnet. 3. In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig. 4. Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167a FamFG erwirken (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20, BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 und vom 6. Dezember 2023 - XII ZB 485/21, FamRZ 2024, 365).
- BGH, Beschl. v. 17.11.2021 – XII ZB 117/21ECLI:DE:BGH:2021:171121BXIIZB117.21.0
Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht.
- BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – XII ZB 33/18ECLI:DE:BGH:2019:100719BXIIZB33.18.0
1. Das international anwendbare Recht für den - im deutschen Recht in § 1598a BGB geregelten - Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln. 2. Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungsfeststellung entfaltet hinsichtlich des Anspruchs auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts. 3. Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2016 - XII ZB 173/16, FamRZ 2017, 219).
- BGH, Beschl. v. 26.07.2017 – XII ZB 125/17ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB125.17.0
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.
- BGH, Beschl. v. 30.11.2016 – XII ZB 173/16ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIIZB173.16.0
1. Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. 2. Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde.
- BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 – 1 BvR 3309/13ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160419.1bvr330913
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.07.2015 – 1 BvR 2405/11ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150703.1bvr240511
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130116.1bvr200410
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