§ 1600 – Anfechtungsberechtigte
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB242.24.0
1. Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen. 2. Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung , die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861) .
- BVerfG, Beschl. v. 03.06.2025 – 1 BvR 2017/21ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250603.1bvr201721
- BVerfG, Urt. v. 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20240409.1bvr201721
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Beides bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der dabei die das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten muss. 2. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnung sind jedenfalls die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. 3. Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 <102 ff.>; 133, 59 <78 Rn. 52>). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 <103>). 4. Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, ist er nicht gehalten, allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen, sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten. 5. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht – verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig – eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn dabei seine gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt werden können.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.12.2023 – 2 BvR 195/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.2bvr019521
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2021 – 1 C 30/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240621U1C30.20.0
1. Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB "missbräuchlich" ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist. 2. Eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient. 3. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen; das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die elterliche Verantwortung muss nicht in allen Dimensionen wahrgenommen werden. 4. Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist kein Verwaltungsakt.
- BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – XII ZB 364/19ECLI:DE:BGH:2021:240321BXIIZB364.19.0
1. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10, BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 und vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15, FamRZ 2017, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498). 2. Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16, FamRZ 2018, 275 und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
- BGH, Beschl. v. 18.03.2020 – XII ZB 321/19ECLI:DE:BGH:2020:180320BXIIZB321.19.0
1. Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig. 2. Ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, so dass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94, FamRZ 1995, 1272 und BGH, Urt. v. 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94, BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861). 3. Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist (Fortführung von Urt. v. 3. November 1978 - IV ZR 199/77, BGHZ 72, 299 = FamRZ 1979, 112 und BGH, Urt. v. 10. Mai 1951 - IV ZR 72/50, BGHZ 2, 130).
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.01.2020 – 1 BvR 2715/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200129.1bvr271518
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 12.08.2019 – 1 BvR 1742/18ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190812.1bvr174218
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190717.2bvr132718
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