§ 1600a – Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB242.24.0
1. Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen. 2. Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung , die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861) .
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