§ 1608 – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 05.03.2014 – XI R 32/13
NV: Die Heirat eines Kindes steht nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage einem Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist, weil der Ehegatte des Kindes zum vollständigen Unterhalt in der Lage ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BFH/NV 2014, 402).
- BFH, Beschl. v. 22.12.2011 – III R 8/08
Erhält das verheiratete Kind eines Kindergeldberechtigten von seinem getrennt lebenden Ehegatten keine Unterhaltszahlungen, so darf der Unterhaltsanspruch nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden (entgegen Abschn. 31.2.2. Abs. 6 Satz 3 DA-FamEStG 2010).
- BFH, Urt. v. 23.11.2011 – III R 76/09
Die als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, sind nicht deshalb zu mindern, weil der Ehegatte Aufwendungen für die Versicherung eines PKW sowie für eine sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung getragen hat.
- BFH, Beschl. v. 24.08.2011 – VI B 18/11
NV: Unterstützt ein Steuerpflichtiger seine zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern sind für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG deren Einkünfte zusammenzurechnen und ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen .
- BFH, Urt. v. 04.08.2011 – III R 48/08
Bei der Jahresgrenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG können Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten nicht, solche an dessen eigenes Kind im Grundsatz allenfalls in hälftiger Höhe Einkünfte mindernd berücksichtigt werden .
- BFH, Urt. v. 27.07.2011 – VI R 13/10
Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern sind während der Ehe, ungeachtet des dauernd Getrenntlebens der Ehegatten, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar .
- BFH, Urt. v. 07.04.2011 – III R 72/07
Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen Ehepartner nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen .
- BFH, Urt. v. 05.05.2010 – VI R 29/09
1. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 EStG ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108). 2. Die konkrete Betrachtungsweise führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind. 3. Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).
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