§ 1612b – Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2)Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 20.02.2025 – III R 10/24ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR10.24.0

    1. Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist. 2. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2024 – XII ZB 78/24ECLI:DE:BGH:2024:201124BXIIZB78.24.0

    1.    Anders als beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtige n mit einem Ehegatten oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalt s bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten nicht gerechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594). 2.    Zur (hier verneinten) Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtige n beim Minderjährigenunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13, FamRZ 2014, 1992 und Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314) . 3.    Der im Jahr 2022 gezahlte Kinderbonus ist als Bestandteil des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB bedarfsmindernd anzurechnen, bei Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil mithin zur Hälfte.

  • BFH, Urt. v. 17.10.2024 – III R 11/23ECLI:DE:BFH:2024:U.171024.IIIR11.23.0

    1. Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden. 2. Zu den Bezügen eines behinderten Kindes gehören auch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, bei deren Ermittlung die (gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf einschließenden) Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder zu berücksichtigen sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655).

  • BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – VII ZB 24/23ECLI:DE:BGH:2024:120624BVIIZB24.23.0

    Soweit der Barunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt ist, bedarf der betreuende Elternteil keines gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrags zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten.

  • BGH, Beschl. v. 15.03.2023 – VII ZB 68/21ECLI:DE:BGH:2023:150323BVIIZB68.21.0

    1. Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen. 2. Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln.

  • BFH, Urt. v. 20.10.2022 – III R 13/21ECLI:DE:BFH:2022:U.201022.IIIR13.21.0

    1. Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen. 2. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen. 3. Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.

  • BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19ECLI:DE:BGH:2020:281020BXIIZB512.19.0

    1. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt. 2. Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14, BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887).

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – IX ZB 83/18ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB83.18.0

    Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

  • BSG, Urt. v. 21.03.2019 – B 14 AS 42/17 RECLI:DE:BSG:2019:210319UB14AS4217R0
  • BSG, Urt. v. 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 RECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS3717R0

    1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist. 2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.

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