§ 1612a – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1.für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.
(2)Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3)Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – XII ZB 388/24ECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB388.24.0

    Zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts eines auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594).

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2024 – XII ZB 78/24ECLI:DE:BGH:2024:201124BXIIZB78.24.0

    1.    Anders als beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtige n mit einem Ehegatten oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalt s bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten nicht gerechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594). 2.    Zur (hier verneinten) Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtige n beim Minderjährigenunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13, FamRZ 2014, 1992 und Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314) . 3.    Der im Jahr 2022 gezahlte Kinderbonus ist als Bestandteil des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB bedarfsmindernd anzurechnen, bei Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil mithin zur Hälfte.

  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 13.09.2017 – 1 BvR 1998/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170913.1bvr199817
  • BGH, Beschl. v. 11.01.2017 – XII ZB 565/15ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB565.15.0

    1. Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014, XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236). 2. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. 3. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem - nur zwischen den Eltern bestehenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. 4. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016, XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053).

  • BGH, Beschl. v. 03.08.2016 – XII ZB 110/16ECLI:DE:BGH:2016:030816BXIIZB110.16.0

    Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB.

  • BGH, Beschl. v. 03.03.2016 – IX ZB 65/14ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB65.14.0

    1a. Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. 1b. Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können. 2. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu. 3. Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.

  • BGH, Urt. v. 04.12.2013 – XII ZR 157/12

    Zur Haftung des Jugendamtes bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft.

  • BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 66/10

    1. Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. April 2012, XII ZR 65/10, BGHZ 193, 78). 2. Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.

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