§ 1626a – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.07.2020 – 1 BvR 631/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200713.1bvr063119
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.04.2017 – 1 BvR 728/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.1bvr072817
- BGH, Beschl. v. 15.06.2016 – XII ZB 419/15ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB419.15.0
1. Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze. 2. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist. 3. Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen. 4. Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren.
- BGH, Beschl. v. 16.03.2011 – XII ZB 407/10
1. Sorgeerklärungen können formwirksam gemäß § 1626d BGB auch in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung erfolgen . 2. Die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich genauso wenig zur Überprüfung des Familiengerichts wie sein Wunsch, in seine Heimat zurückzukehren. Verfolgt der Elternteil mit der Übersiedlung allerdings (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage (im Anschluss an BGH, 28. April 2010, XII ZB 81/09, BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 23 f.) . 3. Das Gericht darf die Verfahrenspflegschaft nicht dadurch ineffektiv machen, dass es ohne nachvollziehbare Begründung den mit der Angelegenheit und vor allem dem Kind vertrauten Verfahrenspfleger kurz vor Abschluss des Sorgerechtsverfahrens entpflichtet und einen neuen bestellt, der nicht mehr die Möglichkeit hat, sich in angemessener Weise mit der Sache vertraut zu machen .
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 19.01.2011 – 1 BvR 476/09ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110119.1bvr047609
- BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100721.1bvr042009
1. Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
- Erklären nicht miteinander verheiratete Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben werden, dann ist entsprechend dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung des ausländischen Elternteils rechtlich unmöglich i. S. d. § 55 Abs. 2 AuslG und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn erkennbar Umstände vorliegen, aufgrund derer die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht nicht ausüben und ihrer entsprechenden Pflicht nicht nachkommen werden.
Erklären nicht miteinander verheiratete Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben werden, dann ist entsprechend dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung des ausländischen Elternteils rechtlich unmöglich i. S. d. § 55 Abs. 2 AuslG und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn erkennbar Umstände vorliegen, aufgrund derer die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht nicht ausüben und ihrer entsprechenden Pflicht nicht nachkommen werden.
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