§ 1627 – Ausübung der elterlichen Sorge

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 29.04.2020 – XII ZB 112/19ECLI:DE:BGH:2020:290420BXIIZB112.19.0

    1. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden. 2. Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht. 3. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.02.2020 – 1 BvR 2662/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200211.1bvr266219
  • BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 5 C 34/12

    1. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erfasst nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten. Dies gilt auch im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Sofern keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), findet die Vorschrift in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung).

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