§ 1629a – Beschränkung der Minderjährigenhaftung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
(3)Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
(4)Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 3/22 RECLI:DE:BSG:2023:210623UB7AS322R0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 04.01.2023 – 1 BvR 758/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230104.1bvr075821
  • BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 4 AS 43/17 RECLI:DE:BSG:2018:281118UB4AS4317R0

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines noch nicht bestandskräftigen Erstattungsbescheids ist im Hinblick auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach dem BGB der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit.

  • BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 RECLI:DE:BSG:2018:281118UB14AS3417R0

    Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung setzt weder ein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus noch gibt es für ihr Eingreifen eine Bagatellgrenze.

  • BSG, Urt. v. 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 RECLI:DE:BSG:2016:191016UB14AS4015R0

    1. Wenn in einem Rechtsstreit von mehreren Klägern mehrere Ansprüche, die sich gegenseitig ausschließen, geltend gemacht werden, der beklagte Leistungsträger im Verhältnis zu einem der Kläger verurteilt wird und Revision einlegt, ist jeder Kläger Beteiligter des Revisionsverfahrens. 2. Bei der Gewährung eines Darlehens durch ein Jobcenter an Volljährige für Zeiten ihrer Minderjährigkeit ist die Beschränkung der Minderjährigenhaftung zu beachten.

  • BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 RECLI:DE:BSG:2014:181114UB4AS1214R0

    Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach dem BGB gilt bei der Erstattung von SGB 2-Leistungen auch für einen nach Eintritt der Volljährigkeit des Leistungsempfängers erlassenen Bescheid, wenn die für die Verbindlichkeit kausale Handlung des gesetzlichen Vertreters sowie der SGB 2-Leistungsbezug in die Phase der Minderjährigkeit fallen.

  • BSG, Urt. v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 RECLI:DE:BSG:2011:070711UB14AS15310R0

    1. Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet. 2. Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend.

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