§ 1685 – Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2)Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3)§ 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 RECLI:DE:BSG:2021:210721UB14AS3120R0

    Die Einzelfallprüfung der konkreten Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft ist auch vorzunehmen, wenn die Angemessenheit in einem ersten Schritt anhand von Werten nach dem Wohngeldgesetz (juris: WoGG) bestimmt worden ist.

  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 2 U 2/17 RECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U217R0

    Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger "nachgewiesen", dh im Sinn eines "In-Kenntnis-Setzens" namhaft gemacht worden ist.

  • BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – XII ZB 350/16ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZB350.16.0

    1. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden. 2. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. 3. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen. 4. Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.05.2015 – 2 BvR 1170/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150519.2bvr117014
  • BGH, Beschl. v. 19.03.2014 – XII ZB 511/13

    Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), so dass eine später ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag (im Anschluss an BAG, 22. November 2012, 2 AZR 570/11, MDR 2013, 726).

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 23.05.2013 – 1 BvR 2059/12ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130523.1bvr205912
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.12.2012 – 1 BvR 1766/12ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121213.1bvr176612
  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 29.08.2012 – 1 BvR 1766/12ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120829.1bvr176612

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