§ 1687 – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2)Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 18.11.2021 – B 1 KR 67/21 BECLI:DE:BSG:2021:181121BB1KR6721B0
  • BSG, Beschl. v. 18.11.2021 – B 1 KR 68/21 BECLI:DE:BSG:2021:181121BB1KR6821B0
  • BSG, Beschl. v. 18.11.2021 – B 1 KR 69/21 BECLI:DE:BSG:2021:181121BB1KR6921B0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.06.2021 – 1 BvR 709/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210616.1bvr070921
  • BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB157.16.0

    1. Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt. 2. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. 3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.06.2015 – 1 BvR 486/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150624.1bvr048614
  • BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 5 C 34/12

    1. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erfasst nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten. Dies gilt auch im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Sofern keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), findet die Vorschrift in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung).

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