§ 174 – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 06.03.2025 – 2 AZR 115/24ECLI:DE:BAG:2025:060325.U.2AZR115.24.0
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht eines Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern für Rechtsgeschäfte gegenüber einem Wohnungseigentümer ist nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG unwirksam, soweit dieser der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt.
- BGH, Versäumnisurteil v. 30.03.2022 – VIII ZR 256/21ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR256.21.0
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
- BGH, Versäumnisurteil v. 30.03.2022 – VIII ZR 283/21ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR283.21.0
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom 12. Dezember 2007 gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). 2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB in der Fassung vom 21. April 2015 nicht - auch nicht analog - anwendbar.
- BGH, Versäumnisurteil v. 30.03.2022 – VIII ZR 358/20ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR358.20.0
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
- BAG, Urt. v. 20.05.2021 – 2 AZR 596/20ECLI:DE:BAG:2021:200521.U.2AZR596.20.0
Eine Entblößung der Genitalien eines anderen unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, stellt ein sexuell bestimmtes Verhalten iSv. § 3 Abs. 4 AGG dar.
- BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 2 AZR 570/19ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.2AZR570.19.0
§ 185 Abs. 1 BGB gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
- BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 147/19ECLI:DE:BAG:2019:051219.U.2AZR147.19.0
§ 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.
- BAG, Beschl. v. 18.09.2019 – 7 ABR 44/17ECLI:DE:BAG:2019:180919.B.7ABR44.17.0
- BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 457/16ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR457.16.0
Die Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 Satz 1 BGB.
- BAG, Urt. v. 24.09.2015 – 6 AZR 492/14ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR492.14.0
Der Erklärungsempfänger ist iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt, wenn eine früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung, sofern dem Erklärungsempfänger nicht zwischenzeitlich vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.
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