§ 1754 – Wirkung der Annahme
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 74/21ECLI:DE:BGH:2022:270122U3STR74.21.0
- BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12/19ECLI:DE:BVerwG:2020:260520U1C12.19.0
1. Dem Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG unterfällt nicht die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden deutschen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen. 2. Die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht aufgehoben. 3. Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 20 ff.). 4. Ein Ausländer, dem nach Rücknahme eines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde, kann nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck vom Inland aus begehren. 5. Ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortgilt, ist jedenfalls dann im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ihm die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden ist.
- BVerfG, Beschl. v. 26.03.2019 – 1 BvR 673/17ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190326.1bvr067317
1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. 2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen. 3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>). 4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern. 5. Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung kommen gesetzliche Typisierungen in Betracht, etwa wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
- BVerwG, Urt. v. 27.09.2016 – 1 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C17.15.0
1. Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind nicht nur Abkömmlinge ersten Grades, sondern auch deren Abkömmlinge. 2. Auch als Minderjährige adoptierte Kinder sind Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. 3. Nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.07.2010 – 1 BvR 666/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100702.1bvr066610
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