§ 1766a – Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2)Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen 1.seit mindestens vier Jahren oder
2.als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
(3)Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.08.2021 – XII ZB 18/21ECLI:DE:BGH:2021:110821BXIIZB18.21.0

    Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des § 1766a Abs. 3 BGB - nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

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