§ 1768 – Antrag

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2)Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – XII ZB 320/23ECLI:DE:BGH:2025:040625BXIIZB320.23.0

    1. Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden; nach Erschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt des Adoptionsantrages stehen dem Ausspruch der Adoption entgegen. 2. Demgegenüber ist es für den Ausspruch der Annahme nicht von vornherein schädlich, wenn die zunächst vorhandene Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung im Laufe des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts nachträglich wegfällt. 3. In diesem Fall wird der Ausspruch einer Minderjährigenadoption allerdings regelmäßig aus Gründen des Kindeswohls scheitern, weil der Annehmende, der seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, selbst hilfebedürftig geworden ist und ihm deshalb die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht mehr anvertraut werden und er dessen rechtliche Vertretung als Sorgeberechtigter nicht mehr übernehmen kann. Für solche Erwägungen ist bei der Erwachsenenadoption demgegenüber kein Raum, weil das volljährige Kind über seinen Wunsch, ein Wahlverwandtschaftsverhältnis zu einem geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden herzustellen, selbst entscheiden kann.

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 1 C 17/14ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U1C17.14.0

    1. Mit der Ermächtigung der Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit in § 30 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 eingefügt durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in Fällen überholt, in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber dem Betroffenen die Rechtsstellung als Deutscher bestreitet. 2. § 6 Satz 1 StAG erfordert für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111). 3. Der hinreichende Zusammenhang zu dem Erstantrag wird nur gewahrt, wenn der mit Eintritt der Volljährigkeit erforderlich gewordene Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck verfolgt wird.

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