§ 1772 – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.04.2025 – 1 BvR 842/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250410.1bvr084224
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 1 C 17/14ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U1C17.14.0
1. Mit der Ermächtigung der Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit in § 30 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 eingefügt durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in Fällen überholt, in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber dem Betroffenen die Rechtsstellung als Deutscher bestreitet. 2. § 6 Satz 1 StAG erfordert für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111). 3. Der hinreichende Zusammenhang zu dem Erstantrag wird nur gewahrt, wenn der mit Eintritt der Volljährigkeit erforderlich gewordene Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck verfolgt wird.
- BGH, Beschl. v. 15.01.2014 – XII ZB 443/13
§ 1755 Abs. 2 iVm § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn der Annehmende die Annahme des Kindes seines geschiedenen Ehegatten begehrt.
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 – 5 B 46/11
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