§ 1773 – Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – XII ZB 262/24ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB262.24.0
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.08.2023 – 1 BvR 1654/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230830.1bvr165422
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.02.2023 – 1 BvR 2663/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230216.1bvr266321
- BGH, Beschl. v. 20.12.2017 – XII ZB 333/17ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB333.17.0
1. Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist. 2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist. 3. Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011, XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796). 4. Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt. 5. Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit. 6. Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 08.03.2012 – 1 BvR 206/12ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120308.1bvr020612
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