§ 1778 – Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – XII ZB 262/24ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB262.24.0
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.12.2023 – 1 BvR 1705/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231213.1bvr170523
- BGH, Beschl. v. 26.06.2013 – XII ZB 31/13
1. Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552). 2. Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, so dass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat.
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