§ 1888 – Anwendung des Betreuungsrechts
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – V ZB 13/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BVZB13.25.0
Für die erforderliche Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellter Vertreter abgeschlossen hat, ist die Behörde zuständig, die für dessen Bestellung zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn die Bestellungsbehörde sich selbst oder eine ihr zugehörige Behörde als Vertreterin bestellt hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, NZG 2003, 532, 533).
- BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – IV ZB 2/25ECLI:DE:BGH:2025:100925BIVZB2.25.0
Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.
- BGH, Beschl. v. 12.11.2024 – IV ZB 7/24ECLI:DE:BGH:2024:121124BIVZB7.24.0
Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen.
- BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – IV ZB 8/23ECLI:DE:BGH:2024:240724BIVZB8.23.0
Bei einem teilmittellosen Nachlass sind die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu.
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