§ 1922 – Gesamtrechtsnachfolge

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2)Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0
  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZB40.24.0

    1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht . 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

  • BFH, Urt. v. 11.12.2024 – II R 50/22ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR50.22.0

    Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 27.11.2024 – IV ZB 41/23ECLI:DE:BGH:2024:271124BIVZB41.23.0

    Grundstückbezeichnung im Europäischen Nachlasszeugnis Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( ABl. 2012, L 201, S. 107 ) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass das Europäische Nachlasszeugnis die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Erben als Eigentümer in das Grundbuch erforderlichen Angaben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde belegenen Grundstücks enthalten muss, wenn der Erbe die Aufnahme dieser Angaben in das Europäische Nachlasszeugnis zum Zweck seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt hat und die Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats in dem Fall, dass das Europäische Nachlasszeugnis als einziges Schriftstück zur Stützung des Eintragungsantrags vorgelegt wird, nur dann erfolgen kann, wenn das Europäische Nachlasszeugnis diese Angaben enthält? 2. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht? 3. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob die in Frage 1 genannte Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats anstelle der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses auch dadurch erwirkt werden kann, dass der Erbe oder nach dessen Ableben der Erbeserbe neben der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben nicht enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt des Belegenheitsstaats ein weiteres Dokument vorlegt, das eine Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben des Erbeserben enthält?

  • BGH, Beschl. v. 17.09.2024 – 6 StR 438/24ECLI:DE:BGH:2024:170924B6STR438.24.0
  • BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43/22ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0

    1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. 2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.07.2024 – 1 BvR 1929/23ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240713.1bvr192923
  • BSG, Urt. v. 25.06.2024 – B 1 KR 39/22 RECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR3922R0

    1. Das Ende des Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung steht bei gewählter Kostenerstattung anstelle der Sachleistung dem Kostenerstattungsanspruch auch dann nicht entgegen, wenn Forderungen von Leistungserbringern erst danach fällig oder beglichen werden. 2. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sachleistung vor, erwirbt ein Versicherter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung gewählt hat, mit der Inanspruchnahme des Leistungserbringers eine gefestigte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung. 3. Im Falle des Todes eines Versicherten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung gewählt hat, gehen Ansprüche auf Kostenerstattung sowie Rechtspositionen im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung auf die Erben nicht nach den die Rechtsnachfolge betreffenden Vorschriften des SGB I, sondern nach den zivilrechtlichen Vorschriften über.

  • BGH, Urt. v. 19.03.2024 – VIa ZR 1712/22ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR1712.22.0
  • BFH, Urt. v. 11.10.2023 – II R 34/20ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IIR34.20.0

    1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. 2. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

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