§ 1925 – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 RECLI:DE:BSG:2016:080316UB1KR1915R0
1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen. 2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist ausgeschlossen.
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