§ 1929 – Fernere Ordnungen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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