§ 1931 – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – XII ZB 647/24ECLI:DE:BGH:2026:010426BXIIZB647.24.0
1. Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden. 2. Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.
- C-558/16 – Verfahren auf Betreiben von Doris Margret Lisette MahnkopfECLI:EU:C:2018:138
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis – Geltungsbereich – Möglichkeit der Aufnahme von Angaben zum Erbteil des überlebenden Ehegatten in das Europäische Nachlasszeugnis
- BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – IV ZB 12/12
1. Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929. 2. Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen. 3. Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.
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